
Die Satzung des Knappschaftsvereins Bodenmais 1871 e.V. vom 4. 12. 1971 ist auf den Mitgliederversammlungen am 10. 12. 1977 und am 7. 12. 1991 wie folgt geändert und neu gefaßt worden:
Der Verein führt den Namen "Knappschaftsverein Bodenmais 1871 e.V.", hat seinen Sitz in Bodenmais und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Viechtach eingetragen. Gerichtsstand ist Viechtach.
Zweck des Vereins ist die Pflege alter Bergmannstradition, die überlieferten alten Sitten und Gebräuche des Bergmannsstandes weiterzuführen und ihre brauchtümliche, museale und literarische Darstellung zu fördern. Besonders gilt es, die Instrumentalmusik zu pflegen und die Musikkapelle nach altem Brauch zu erhalten. Die Kapelle trägt den Namen "Knappschaftskapelle Bodenmais". Bei Auftritten der Kapelle erhalten die Musiker persönlich keine finanzielle Entschädigung. Der Verein verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke. Er fördert vor allem die musikalische Ausbildung und Erziehung der dem Verein angehörenden Jugend.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Anschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (Ankauf von Bergmannstrachten, Instrumenten, Notenmaterial und dergl.). Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen des Vereins erhalten.
Mitglieder des Vereins können grundsätzlich alle unbescholtenen Bürger ab dem 8. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen des Vereins bekennen. Die Aufnahmegebühr beträgt DM 5,-- für Mitglieder ab 18 Jahre. Bei Minderjährigen ist die Mitgliedschaft eines Elternteiles oder Erziehungsberechtigten Bedingung.
Der Verein besteht aus:
Aktive Mitglieder sind:
Fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz des bürgerlichen Ehrenrechts sind.
Zum Ehrenmitglied kann durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um das bergmännische Brauchtum, um die Förderung der deutschen Volksmusik oder wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
Eine begrenzte Aufnahme von Mitgliedern ist nicht zulässig. Alle Mitglieder zahlen Mitgliederbeiträge, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, der aktiven Musiker und der in Ausbildung sich befindenden.
Die gesamte musikalische Ausbildung und Leitung der Kapelle untersteht dem Dirigenten. Er kann sich zur Ausbildung der aktiven Musiker Hilfskräfte bedienen. Erwachsene Musiker beteiligen sich an der musikalischen Ausbildung der Kinder und Jugendlichen. Die musikalische Ausbildung ist kostenlos.
Die aktiven Mitglieder haben Anrecht auf Gestellung einer Bergmannstracht durch den Verein. Es ist den Musikern gestattet, gelegentlich bei Musikaufführungen außerhalb des Vereins mitzuwirken, wenn die Leistungen der eigenen Kapelle in keiner Weise darunter leiden. Das Bilden einzelner Musikgruppen innerhalb des Vereins ist erlaubt. Das Gruppenspiel ist jeweils dem Spielen der gesamten Kapelle unterzuordnen.
Falls der im Verein ausgebildete Musiker aus nichtigen Gründen (z.B. Übertritt in eine nicht dem Verein zugehörende Musikkapelle) die Knappschaftskapelle verläßt, zahlt er als Ausgleich für die ihm angediehene Aus- und Fortbildung DM 300,-- bis DM 600,-- (dreihundert bis sechshundert Deutsche Mark) in die Vereinskasse. Dies gilt auch, wenn ein Musiker wegen der in § 6 Buchstaben a, c und d aufgeführten Gründen aus dem Verein ausgeschlossen wird und einer nicht dem Verein angehörenden Musikkapelle beitritt. Alle Musiker sind verpflichtet, an den Proben teilzunehmen und bei Veranstaltungen der Kapelle mitzuwirken.
Zum Pflichtenkreis der Mitglieder gehören allgemeine Förderung des Vereinszieles, Beachtung der Vereinssatzung und Leistung vollen Ersatzes bei fahrlässiger Beschädigung des Vereinseigentumes.
Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vereinsausschuß. Ausschlußgründe sind:
Ein ausgeschlossenes oder ausgetretenes Mitglied hat keinerlei Rechtsanspruch auf irgend ein Eigentum des Vereins. Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist jedem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Beitragsermäßigungen oder Befreiung von der Beitragszahlung in besonderen Fällen beschließt der Vereinsausschuß. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, vertreten. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese.
Der Vereinsausschuß besteht aus:
Dem Vereinsausschuß obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Vereins. Er beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben.
Die Bestellung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mit Ausnahme der beiden Kapellensprecher, die von den aktiven Musikern außerhalb der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Organe bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Organe im Amt. Das Amt endet jedoch mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein.
Die Bestellung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund (§ 27 BGB) vorliegt, und erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit ihrer erschienenen Mitglieder. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung schriftlich erklären.
Sitzungen haben stattzufinden, wenn
Wählbar sind in den Vorstand und in den Vereinsausschuß nur Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der beiden Kapellensprecher.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen, durch die Satzung geschaffenen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Bei Beschlußfassung entscheidet, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsgemäße Mitgliederversammlungen sind die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.
Ordentliche Mitgliederversammlungen haben einmal im Jahr, möglichst zum Ende des Kalenderjahres stattzufinden, außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufschiebbaren Angelegenheiten.
Die Sitzungen (Vorstand und Vereinsausschuß) sind schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Tagen zu berufen. In Eilfällen können Sitzungen des Vorstandes auch mündlich oder fernmündlich berufen werden. Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich, sowie durch Anschlag im Vereinskasten unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von 7 Tagen zu berufen.
Die in Sitzungen und Versammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Zum jeweiligen Jahresabschluß ist eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
Aktive Mitglieder tragen bei Veranstaltungen des Vereins die Bergmannstracht. Diese Trachten sind bis auf wenige Ausnahmen Eigentum des Vereins und sind beim Ausscheiden aus dem Verein wieder zurückzugeben. Für mutwillige Beschädigung oder Verlust haftet der jeweilige Benutzer, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter.
Die vereinseigenen Instrumente werden den aktiven Musikern kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese sind beim Ausscheiden aus der Kapelle wieder zurückzugeben. Für mutwillige Beschädigung oder Verlust haftet der jeweilige Benutzer, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter.
Die aktiven Mitglieder sind bei Veranstaltungen des Vereins gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Hier gelten jeweils die Bedingungen aus den Versicherungsverträgen, die zwischen Verein und der Versicherung abgeschlossen sind. Die Versicherungsprämien trägt der Knappschaftsverein. Ein Zuschuß zur Zahlung der Versicherungsbeiträge wird von den aktiven Mitgliedern nicht erhoben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins und über das Vereinsvermögen. Dieses kann bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nur dem Markt Bodenmais für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke mit der Maßgabe übereignet werden, daß es auch weiterhin zur Pflege bergmännischen Brauchtums, besonders aber zur Heranbildung jugendlicher Musiker verwendet wird.
In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
Die Satzung im vorliegenden Wortlaut wurde von der Mitgliederversammlung am 7. 12. 1991 beschlossen und trat gleichzeitig in Kraft.
Bodenmais, den 7. 12. 1991